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Satzung

 

des Gesangvereins mit gem. Chor 1872

Dossenbach e.V

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen "Gesangverein mit gem. Chor 1872 Dossenbach e.V." und ist Mitglied des Alemannischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.

Er hat seinen Sitz in Schwörstadt-Dossenbach und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Lörrach eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Pflege des Chorgesangs und die Förderung des kulturellen Lebens der Gemeinde Schwörstadt-Dossenbach.

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessioneller Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus

a. singenden Mitgliedern

b. fördernden Mitgliedern

c. Ehrenmitgliedern

zu a) Singendes Mitglied kann jede Person werden, die Freude am Gesang und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand ein entsprechender Antrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur ordentlichen Generalversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

Bei der Aufnahme erhält jedes Mitglied eine Abschrift der Vereinssatzung und ist somit verpflichtet, diese einzuhalten.

zu b) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen.

zu c) Ehrenmitglieder werden singende Mitglieder bei einer Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren, fördernde Mitglieder bei einer Vereinszugehörigkeit von 35 Jahren.

Ehrenmitglied kann außerdem jede Person werden, die sich um den Verein oder um die Pflege des Chorgesanges besondere Verdienste erworben hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben jederzeit die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Verein förderlich ist.

a. Die singenden Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an den Singstunden, Versammlungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und den Anweisungen des Vorstandes und des Chorleiters nachzukommen. Sie sind bei allen Beratungen und Beschlüssen, außer bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt.

b. Die fördernden Mitglieder sind den singenden Mitgliedern gleichgestellt. Sie sind stimmberechtigt in Verwaltungsangelegenheiten an Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen, jedoch nicht bei Beratungen und Beschlüssen in musikalischen Angelegenheiten.

c. Ehrenmitglieder sind den fördernden Mitgliedern gleichgestellt. Sind die Ehrenmitglieder gleichzeitig singende Mitglieder, haben sie deren Rechte und Pflichten.

§ 5 Beiträge

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

Ebenso freigestellt sind die Vorstandsmitglieder solange sie ihr Amt ausführen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt

b. durch Tod

c. durch Ausschluß

zu a) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr, sowie der bisher angelaufene Anteil an Umlagen müssen beglichen werden.

zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Eventuell ausstehende Beiträge für das laufende Kalenderjahr erlöschen.

zu c) Der Vorstand kann Mitgliedern, die gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, Singstunden ohne triftige Gründe wiederholt fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommen, ausschließen.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen worden sind, steht die Berufung in die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Bis dahin sind sie ihrer Rechte und Pflichten vorläufig enthoben. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig und bindend. Der Ausschluß befreit das Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und Umlagen sowie des Beitrages für das laufende Kalenderjahr.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Generalversammlung

§ 9 Der Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die ordentliche Generalversammlung jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes für 2 Jahre. Der Vorsitzende ist alle 2 Jahre zu wählen.

Die Wahl ist geheim. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer und einem Stellvertreter,

d) dem Kassierer und einem Stellvertreter und

e) vier Beisitzern.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Er hat auf Aufforderung jederzeit regelmäßig, aber einmal jährlich, der Generalversammlung Rechenschaft abzulegen. Seine Beschlüsse faßt er mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Vorsitzender

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich i. S. von § 26 BGB. Er repräsentiert den Verein nach außen, führt in allen Versammlungen, Sitzungen und Proben den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit in allen Organen. Er wacht über die Einhaltung der Satzung durch den Vorstand und die Mitglieder. Er besorgt mit Beihilfe des Schriftführers im Namen des Vereins die anfallenden Schriftwechsel und Anschaffungen nach Beschluß des Vorstandes, die Berufungen des Vorstandes und die Einladungen zu allen Versammlungen. Geringwertige Anschaffungen erledigt der Vorsitzende in eigener Verantwortung ohne Beschluß des Vorstandes.

§ 11 Schriftführer

Der Schriftführer hat über alle Beschlüsse des Vorstandes, der Generalversammlung und jeder Mitgliederversammlung Protokolle in das Vereinsbuch zu fertigen und die Chronik zu führen, in der alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins aufzuzeichnen sind. Die Protokolle und Aufzeichnungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Er führt ein genaues Verzeichnis über sämtliche Mitglieder und über deren Ein- und Austritt, sowie ein Verzeichnis über den Probenbesuch der singenden Mitglieder.

Ihm obliegt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden die Durchführung der anfallenden Schriftwechsel. Hierüber, wie auch über die gesamte Verwaltung des Vorstandes, hat er durch Anlegung geeigneter Akten Ordnung und Übersicht zu halten.

§ 12 Kassierer

Der Kassierer hat nach Beschluß des Vorstandes die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu verwalten und hierüber bei der jährlichen ordentlichen Generalversammlung Rechnung zu legen. Zur Prüfung der Rechnung werden in der vorhergehenden Generalversammlung 2 Kassenprüfer ernannt. Kassierer und Kassenprüfer haben die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben nicht zu prüfen.

§ 13 Notenwart

Der Notenwart führt verantwortlich die Aufsicht über das sachliche Besitztum des Vereins. Er hat ein genaues Verzeichnis der dem Verein gehörenden Gegenstände zu führen. Das vorhandene Notenmaterial hat er übersichtlich zu verzeichnen, zu verwahren und zu erhalten und in Proben und Aufführungen zu betreuen.

Ohne sein Wissen darf an niemanden Vereinseigentum abgegeben werden.

§ 14 Beisitzer

Die Beisitzer sind mit je 2 Mitgliedern aus den singenden und den fördernden Vereinsmitgliedern zu wählen. Sie vertreten im Vorstand die Interessen der Mitglieder, denen sie angehören.

§ 15 Chorleiter

Der Chorleiter des Vereins wird vom Vorstand berufen.

Der Chorleiter ist für die musikalische Tätigkeit des Vereins verantwortlich und hat zusammen mit dem Musikausschuss, bestehend aus 5 aktiven Mitgliedern, das Vorschlagsrecht über die einzelnen Lieder. Chorleiter und Musikausschuss bestimmen über das anzuschaffende Notenmaterial. Der Chorleiter stellt mit dem Vorsitzenden die Vorführungspläne und die Programme der Veranstaltungen auf. Zu den Vorstandssitzungen kann er hinzugezogen werden.

§ 16 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Falle muß der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 4 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens 7 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung bekanntzugeben. Die singenden und fördernden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind durch Bekanntgabe im örtlichen Gemeindeblatt unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

Die ordentlich einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gem. § 5 dieser Satzung mit den dort genannten Beschränkungen. Die Abstimmung erfolgt in den Fällen der §§ 3, 6, 9, 15, 16 und 17 geheim. Diese Abstimmungen sind nur dann geheim, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Der Kassierer gibt einen Bericht über die Kassenlage und der Chorleiter einen Bericht über die Planung für das kommende Jahr.

Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 4 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder mündlich und begründet einzureichen. Wünsche und Anregungen der Mitglieder sind in den Versammlungen nach Möglichkeit zu beachten.

§ 17 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer General- oder Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind, mit drei Viertel Mehrheit beschlossen werden. Dieselbe Mitgliederversammlung beschließt alsdann mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der Zweckbestimmung des Vereines ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die Generalversammlung vom 27.01.2006 hat die Satzung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die frühere Satzung gilt somit als aufgehoben.

Unterschriften : (Vorsitzender / Schriftführer)

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