Statuten
des
Gesangvereins
Dossenbach
§ 1
Der
Zweck des Vereins ist Ausbildung und Verbreitung des Gesangs, zur Erhebung und
Veredlung des Geistes und Gemütes sowie zur gesellschaftlicher Unterhaltung.
§ 2
Mitglieder
des Vereins sind diejenigen, welche bei der Versammlung am 30. Dezember 1872
sich als solche erklärt haben und auch seither Statutengemäß aufgenommen worden
sind in den Verein.
§ 3
Die
Vereinsmitglieder sind entweder Ausübende oder nicht Ausübende.
§ 4
Alle
Mitglieder ausübende oder nicht ausübende haben gleiche Rechte am Eigentum des
Vereins und üben gleiches Stimmrecht aus.
§ 5
Jedes
Mitglied hat einen jährlichen Betrag von 2 R.M. an den Verein zu zahlen und
zwar halbjährlich je 1 Mark es findet dabei Vorauszahlung statt.
§ 6
Die
Mitglieder wählen zur Besorgung der Geschäfte des Vereins 1. einen Dirigenten
2. eine Vorstand 3. ein Schriftführer und 4. einen Rechner. Die Wahl geschieht
entweder durch geheime Stimmabgabe oder durch Akklamation und es entscheidet
die relative Stimmenmehrheit die Wahl gilt für ein Jahr die nach Ablauf dieser
Zeit Austretenden sind wieder wählbar. Jeder der mit relativer Stimmenmehrheit
gewählt wird, hat die Wahl anzunehmen, wenn er nicht triftige Gründe vorbringen
kann oder bei Ablehnung zahlt er eine Buse von 2 Mark in die Vereinskasse.
§ 7
Der
Dirigent leitet die Gesangsübungen und es wird von jedem ausübenden Mitglied
verlang, dass er ihm gegenüber unbedingt Gehorsam bewart, weiter verlangt man
von jedem einzelnen unbedingtes Mühegeben und Aufpassen in Singstunden und auch
unbedingt das Rauchen zu unterlassen.
Der
Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und leitet seine Angelegenheiten im
Innern, ihm steht das Recht zu eine Versammlung zu berufen in der er den
Vorsitz führt bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
§ 8
Der
Schriftführer hat bei den Versammlungen das Protokoll zu führen und die übrigen
betr. geschäftlichen Arbeiten zu besorgen.
§ 9
Der
Rechner hat die Beiträge der Mitglieder zu erheben auf Anweisungen des
Vorstandes Zahlung zu leisten und jedes Jahr dem Verein Rechnung abzulegen.
§ 10
Die
Gesangsübungen finden regelmäßig an den von den ausübenden Mitgliedern zu
bestimmenden Tagen und Stunden statt, doch steht dem Vorstand das Recht zu,
auch auf eine andere Zeit Gesangsübungen anzuordnen.
§ 11
Von
den ausübenden Mitgliedern wird ein pünktliches Erscheinen zu der für Proben
festgesetzten Stunden erwartet.
Wer
ohne genügende Entschuldigung eine halbe Stunde zu spät kommt bezahlt eine
Strafe von 10 Pf. Für jede weitere halbe Stunde 10 Pf. Mehr. Wer bei 3
aufeinander folgenden Singstunden unentschuldigt ausbleibt, soll nicht mehr als
ausübendes Mitglied betrachtet werden, sondern als passiv Mitglied eintreten.
§ 12
Wer
in den Verein aufgenommen sein will, hat dies dem Vorstande anzuzeigen welcher
solches der Generalversammlung zur Stimmenabgabe vorträgt. Absolute
Stimmenmehrheit entscheidet. Von einer Aufnahmetaxe wird Abstand genommen.
§ 13
Der
freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur gegen eine Austrittstaxe von 4
Mark geschehen. Wenn dieselbe auf die Generalversammlung erfolgen soll, so ist
dies dem Vorstande schriftlich bis längstens den 31. Dezember zu melden. Das
ausübende Mitglied verliert alle seine Rechte in Bezug auf den Verein und hat
den verfallenen Beitrag zu bezahlen.
§ 14
Wird
auf Ausschluss eines Mitgliedes angetragen, so entscheidet die
Generalversammlung. Ein ausgeschlossenes oder getrenntes Mitglied kann niemals
mehr in den Verein aufgenommen werden.
§ 15
Mitglied
(ausübendes) des Vereins kann keiner werden der unter 17 Jahre alt ist.
§ 16
Der
Verein gilt als aufgelöst, sobald die Zahl der ausübenden Mitglieder unter 4
herabgesunken ist, oder 5 Rechtsteile der ausübenden Mitglieder dafür stimmen.
Dossenbach, den 30.
Dezemb. 1872
A.
Friedr.
Brauch
Zusatzstatuten
Es
ist durch Beschluss festgelegt, dass jedem Vereinsmitgliede bei Todesfall oder
bei Wegzug gesungen werden soll. Auf besonderen Antrag beim Vorstand wird auch
bei Hochzeit von Mitgliedern gesungen.